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Rechtsgrundlage gerichtlicher Mediation

Im Folgenden ein Auszug aus: Joachim von Bargen, Mediation im Verwaltungsprozess (DVBl. 2004, S. 468).

IX. Rechtsgrundlage
Es wird Zeit, dass ich mich der Frage zuwende, auf welcher Rechtsgrundlage der Gerichts-Mediator eigentlich tätig wird, wenn er sich im Einverständnis der Beteiligten - nur unter dieser Voraus­set­zung findet eine Mediation statt - um eine konsensuale Streitbeilegung bemüht. Ist das eine Auf­gabe der rechtsprechenden Gewalt, die sich - unmittelbar oder im Wege der Analogie - aus einer spezial­gesetzlichen Regelung oder - im Falle des Fehlens einer solchen - aus der Verfassung selbst ergibt? Oder ist es gerade keine Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt, sondern eine Aufgabe der Gerichts­verwaltung?
In der ersten Phase unseres Modellversuchs haben wir die Mediation nicht als Aufgabe der recht­sprechenden Gewalt (Art. 92 GG, § 4 Abs. 1 DRiG), sondern als Aufgabe der Gerichtsverwaltung angesehen, die der Richter nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG außer den Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt wahrnehmen darf. Diesen Standpunkt hat zunächst das Justizministerium Baden-Würt­tem­berg vertreten, als es uns nach vorläufiger wohlwollender Prüfung »grünes Licht« für unseren Mo­dellversuch signalisierte. Auch im Rahmen des erwähnten Berliner Modellversuchs wird § 4 Abs.2 Nr. 1 DRiG als einschlägige Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Gerichts-Mediators herange­zo­geni. Der Vorteil ist, dass der im Auftrag der Gerichtsverwaltung tätige Mediator gar keine Ent­scheidungsmacht haben kann und über den Gestaltungsspielraum verfügt, den er für seine Aufgabe braucht.
Im Hinblick auf diese Rechtsgrundlage sind freilich Justizministerium Baden-Württemberg Be­den­ken gekommen. Und ich meine: zu Recht. Die konsensuale Streitbeilegung ist keine verwal­tende Tätigkeit des Gerichts, sie auch weder Voraussetzung für die Wahrnehmung der den Ge­rich­ten zu­gewiesenen Rechtsprechungsaufgaben, noch soll sie diese Aufgaben unterstützen.
Mehr spricht für den Standpunkt, die konsensuale Konfliktlösung durch »echte« Mediation mit Hil­fe eines Gerichts-Mediators ohne Entscheidungsmacht als eine originäre Obliegenheit der Dritten Gewalt anzusehenii, ohne dass in diesem Zusammenhang der weitgehend noch ungeklärte Be­griffiii »rechtsprechende Gewalt« in Art. 92 GG und § 4 Abs. 1 DRiG der näheren Erläuterung bedarf. Es ist eine traditionelle, typische und selbstverständliche Aufgabe des Richters im Rahmen der - aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden bzw. in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten - Justiz­ge­währ­leis­tung, nicht nur kontradiktorisch zu verhandeln und zu entscheiden, sondern »in jeder Lage des Ver­fahrens auf eine gütliche Beilegung Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht« zu sein (so wörtlich: § 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. E, § 278 Abs. 1 ZPO in der neuen- seit 1. 1. 2002 gel­tenden Fassung). Dass der Richter zum Zwecke der gütlichen Beilegung die spezielle Technik der Media­tion einsetzt, die vor allem im außergerichtlichen Bereich Anwendung findet, und dass ihm im Falle der »echten« Mediation die Entscheidungsmacht fehlt, ändert an der Bewertung seiner Tä­tigkeit als »Rechtsprechung« i. S. des Art. 92 GG und des erwähnten § 4 Abs. 1 DRiG nichts. Das gilt insbe­son­dere dann, wenn man - wie Andreas Voßkuhle - den Begriff - wie ich meine: zu Recht - tätig­keitsorientiert interpretiert und »Rechtsprechung« als Modell des »Neutralen Verfahrens« ver­steht, das vom Richter als unbeteiligtem, »allparteilichem« Dritten geleitet wird und auf eine Kon­flikt­lösung durch Dialog zielt iv.
Der hohe Stellenwert des Gütegedankens ist vom Gesetzgeber gerade in der seit 1. 1. 2002 gel­ten­den Fassung der ZPO (die über § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechende Anwendung findet) noch einmal deutlich akzentuiert worden. So nimmt § 278 Abs. 1 nicht nur den schon bisher geltenden Grundsatz auf, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll (§ 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F), sondern aus dem Arbeitsge­richts­gesetz wird das Institut der Güteverhandlungv übernommen (§ 54 ArbGG), die der mündli­chen Verhandlung in der Regel vorauszugehen hat (§ 278 Abs. 2 ZPO n. F.)vi. Wie schon nach al­tem Recht im Hinblick auf den Güteversuch (§ 279 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F) muss das zur Ent­schei­dung befugte Gericht die Güteverhandlung nicht selbst durchführen, sondern es kann die Parteien für die Güteverhandlung nicht nur vor einen beauftragten Richter, sondern auch einen ersuchten Richter verweisen, also einen Richter, dessen Mandat sich lediglich auf die Güteverhandlung be­schränkt, mithin nicht auf die Entscheidung erstreckt, und der sich durch seine Ausbildung zum Me­diator als Spezialist für die Güteverhandlung anbietet (§ 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO n. E). Schließ­lich kann das Gericht den Parteien nach § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO n. F. in geeigneten Fällen auch eine außer­ge­richtliche Konfliktlösung vorschlagen, die Beteiligten also z. B. an einen Rechtsanwalt und Me­dia­tor verweisen.
Der Regelung des § 278 ZPO n. F. lässt sich der Wille des Bundesgesetzgebers entnehmen, dass das Gericht seine Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits erheblich intensivieren und auf verschiedenen Ebenen mit deutlich höherem Einsatz als bisher insoweit jede Möglichkeit nut­zen muss. Zwar lässt sich darüber streiten, ob die Regelung des § 278 Abs. 5 ZPO n. F. unmittel­bar erlaubt, die Güteverhandlung einem Richter (und Mediator) desselben Gerichts zu übertragen, der nicht dem zur Entscheidung befugten Spruchkörper angehört. Der beauftragte Richter ist streng ge­nommen nur ein Mitglied des zur Entscheidung befugten Spruchkörpers, der ersuchte Richter ist ei­ner eines anderen Gerichts und eine außergerichtliche Konfliktlösung i. S. des § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO ist nicht zwingend auch eine solche, die außerhalb des zur Entscheidung befugten Spruch­kör­pers, jedoch innerhalb des Gerichts von einem Richter vorgenommen wird. Aber eine entspre­chen­de Anwendung des § 278 Abs.5 ZPO auf einen Richter (und Mediator), der nicht dem zur Ent­schei­dung befugten Spruchkörper angehört (und deshalb nicht beauftragt werden kann), wohl aber An­ge­höriger desselben Gerichts ist, erscheint mir unbedenklich, um eine offensichtliche Lücke zu schlie­ßen. Wenn schon das für eine Entscheidung zuständige VG Karlsruhe das VG Freiburg er­su­chen kann, die Güteverhandlung durchzuführen, dann muss auch ein zur Entscheidung befugter Spruch­körper innerhalb des VG Freiburg einen auf Mediation spezialisierten Kollegen desselben Gerichts, der aber diesem Spruchkörper nicht angehört, ersuchen könnenvii. Auf diese Rechts­grund­lage stützt sich das VG Freiburg und es ist in guter Gesellschaft: Auch das LG Göttingen sieht es wohl genau­soviii. M. E. gibt es keinen Grund, der einer entsprechenden Anwendung des ge­samten § 278 ZPO im Verwaltungsprozess entgegenstehen könnte, insbesondere wird sie nicht durch grund­sätzliche Un­terschiede der beiden Verfahrensarten ausgeschlossen (§ 173 VwGO). Im Ge­gen­teil, dem Güte­gedanken wird auch unmittelbar in der VwGO Rechnung getragen (§§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. mit 106 VwGO).
§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist auch keine spezielle, abschließende Regelung. Diese Bestim­mung regelt keine Güteverhandlung, sie betrifft - genau genommen - die Vorbereitung der münd­li­chen Verhandlung, während es bei der Güteverhandlung des - wie ich meine - entsprechend anzu­wendenden § 278 ZPO n. F. gerade darum geht, die mündliche Verhandlung zu vermeiden. Für eine entsprechende Anwendung des gesamten § 278 ZPO, auch der Absätze 2 und 5, spricht nicht zuletzt der Grundsatz einer möglichst einheitlichen Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts der verschiedenen Prozessordnungenix. Die einzige Konzession, die geboten erscheint: »Entspre­chen­de« Anwendung des § 278 Abs. 2 und 5 ZPO im Verwaltungsprozess heißt im Hinblick auf die Be­son­derheiten dieses Prozesses lediglich fakultative und nicht obligatorische Güteverhandlungx.
Hilfreich erschiene es mir trotzdem, den § 278 ZPO n. F. nicht nur über § 173 VwGO im Verwal­tungsprozess entsprechend anzuwenden, sondern in der VwGO eine dem § 278 ZPO n. F. ent­spre­chende Bestimmung zu normieren, die noch präziser auf die Verhältnisse der Verwaltungs­ge­richts­barkeit zugeschnitten ist. Mein Vorschlag wäre ein neuer § 86 b VwGO folgenden Inhalts:

§ 86b VwGO Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Mediation
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder ein­zelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung kann zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Gü­te­verhandlung vorausgehen. Sie wird von der Kammer, vom Vorsitzenden oder Berichter­statter durch­geführt, die den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtern und einen Vergleich ent­ge­gen­nehmen können.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche kann das persönliche Erscheinen der Be­tei­ligten angeordnet werden. § 95 gilt entsprechend.
(4) Die Kammer, der Vorsitzende oder der Berichterstatter können die Beteiligten für die Güte­ver­handlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter oder einen anderen Richter desselben Gerichts verweisen. In ge­eigneten Fällen können sie den Beteiligten vorschlagen, den Rechtsstreit außerhalb des anhängigen Verfahrens durch gerichtsinterne oder außergerichtliche Streitbeilegung (Mediation, Schlich­tung oder an! andere Weise) gütlich beizulegen. Entscheiden sich die Beteiligten für eine gerichtsinterne oder außergerichtliche Streit­beile­gung, gilt § 251 ZPO entsprechend.

Sieht man die »echte« Mediation auch schon de lege lata als spezialgesetzlich konkretisierte Auf­gabe der rechtsprechenden Gewalt an - die einen unmittelbaren Rückgriff auf die Verfassung er­übrigt -, dann erscheint es nur konsequent, die Zuständigkeit des Gerichts-Mediators im Ge­schäfts­verteilungsplan zu regeln. Darüber hinaus sollte der zur Entscheidung befugte Richter durch Be­schluss entscheiden, dass das Verfahren zum Zwecke der Güteverhandlung und ggf. einer ver­gleichs­weisen Regelung (§ 106 Satz 1 VwGO) an den Gerichts-Mediator abgeben wird. Zu den Vor­teilen, die es hat, wenn die Mediation als Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt angesehen wird, gehört nicht zuletzt, dass dann für die Güteverhandlung Prozesskostenhilfe gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. Dass es auch Nachteile gibt und Fragen offen bleiben, liegt auf der Hand, sie erscheinen mir indes lösbar.

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Zur Vertiefung ein aktueller Literaturtipp:
BARGEN, Jan M. v.: Gerichtsinterne Mediation. Eine Kernaufgabe der rechtsprechenden Gewalt, Mohr-Siebeck 2008.