Stellungnahme zum Mediationsgesetz
Stellungnahme
der Europäischen Richtervereinigung für Mediation (Gemme) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Die Europäische Richtervereinigung für Mediation (GEMME), Deutsche Gruppe e.V. begrüßt die Absicht der Bundesregierung, für grenzüberschreitende und nationale Streitigkeiten einheitliche Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Absicht, Mediation als Konfliktlösungsverfahren zu stärken, kann nach Auffassung der durch Gemme vertretenen Richterschaft durch das ins Auge gefasste Gesetzesvorhaben in besonderer Weise nachhaltig umgesetzt werden.
In der Europäischen Richtervereinigung Gemme sind seit rund fünf Jahren Richterinnen und Richter organisiert, die die Verbreitung von Mediation unterstützen und aktiv fördern. Viele dieser Richterinnen und Richter haben aufgrund eigener Tätigkeit als richterliche Mediatoren mehrjährige Erfahrung mit dem Verfahren. Nicht nur in der ordentlichen Justiz sondern auch in den an den Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten rechtshängigen, oftmals komplexen Verfahren führt Mediation nach den jahrelangen praktischen Erfahrungen dieser Kolleginnen und Kollegen zu für alle Beteiligten befriedigenden Lösungen.
Gemme ist vor diesem Hintergrund an der Schaffung eindeutiger Rechtsgrundlagen in der ZPO und auch in den anderen Verfahrensordnungen (FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO) und im Patentgesetz dringend interessiert. Dem liegt die Erfahrung zu Grunde, dass mit Hilfe von Mediation auch schon rechtshängige Konflikte einer passgenauen, kostengünstigen (hier bezogen auf die Ressourcen der Justiz, vgl. insoweit Bericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofs vom 29.11.2009) und für die Parteien aus vielerlei Gründen (Zeit, Kosten, Befriedung) gewinnbringenden Lösung zugeführt werden können.
Aufgrund eines Angebots der Justiz von Mediation erfährt das Verfahren daneben und zugleich einen Qualitätsnachweis, denn Bürger werden sich auch außergerichtlich zu dem in den letzten Jahren in erfreulicher Weise in weiten Teilen der Gesellschaft bekannt gewordenen Verfahren entscheiden können, wenn das Verfahren auch durch eine Institution wie der Justiz angeboten wird. Insoweit profitiert auch die vorgerichtliche Mediation von den ins Auge gefassten Regelungen.
Die vorgesehene Ausgestaltung richterlicher Mediation als richterliche Tätigkeit ist geeignet, bisher diskutierte Fragen einer abschließenden Lösung zuzuführen.
Die beabsichtigte bundesrechtliche Öffnungsklausel wird jedoch kritisch betrachtet. Eine solche Öffnungsklausel nimmt eine voraussehbare Rechtszersplitterung ohne sachliche Gründe in Kauf. Die Verfahrensordnungen sind bundesrechtlich geregelt. Es erscheint nicht aus in der Mediation liegenden oder anderen Gründen nachvollziehbar, warum die Einführung von Mediation den Bundesländern überlassen werden soll und Rechtssuchende damit in einzelnen Bundesländern die Möglichkeit haben, Mediation zu wählen, in anderen Bundesländern aber nicht. Auch in der Entwurfsbegründung wird unter III ausgeführt, dass „ausbleibende oder unterschiedliche Regelungen durch die Landesgesetzgeber zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen“ würden, „die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden“ könnten. Die vorgesehene Öffnungsklausel steht dem hier zum Ausdruck gebrachten Anliegen entgegen.
Soweit in der Begründung des Entwurfs die Länderöffnungsklausel auch damit begründet wird, dass damit dem Umstand Rechnung getragen werde, dass in einzelnen Bundesländern richterliche Mediation noch nicht angeboten werde, dürfte sich die Sachlage geändert haben. Zwischenzeitlich wird das Verfahren durch ausgebildete Richtermediatorinnen und Richtermediatoren in allen Bundesländern in einzelnen Gerichtsbarkeiten oder zumindest an einzelnen Gerichten angeboten (vgl. die Nachweise im Aufsatz des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts Freiburg Joachim von Bargen in „Die Verwaltung“ 2010 S. 405 ).
Soweit die vorgesehene Regelung auf politischen Erwägungen beruht, wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls die nach der geltenden Rechtslage bestehenden Projekte vor dem Hintergrund der durchweg positiven Erfahrungen von etwaigen Regelungen unberührt bleiben sollten. Dies sollte gegebenenfalls im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebracht werden.
In § 41 ZPO wird aufzunehmen sein, dass ein als Mediator in der Sache tätig gewesener Richter von der Ausübung des Richteramts in dieser Sache ausgeschlossen ist. Die vorgesehenen Regelungen hinsichtlich Vertraulichkeit, Verjährung und Vollstreckung erscheinen zwingend notwendig aber derzeit auch hinreichend, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Landesgesetzgeber landesrechtliche Spezialvorschriften (beispielsweise § 16 NDiszG) im Hinblick auf die Verjährungshemmung durch das Mediationsverfahren gesondert einer Überprüfung unterziehen sollten.
Begrüsst wird es, dass die Inhalte einer Aus – und Fortbildung der Mediatorinnen und Mediatoren weiterhin gesetzlich ungeregelt bleiben und stattdessen ein privates Qualifizierungssystem der Verbände unterstützt werden soll.
Die Pflicht zur Mitteilung in der Klageschrift, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder einer anderen außergerichtlichen Streitbeilegung vorausgegangen ist, wird die Rechtsanwälte veranlassen, Mediation als Konfliktlösungsverfahren zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund dieser Pflicht und möglicher Nachfragen von Mandanten besteht die begründete Hoffnung, dass infolge der beabsichtigten Mitteilungspflicht Mediation öfter als bisher vor der Einleitung von Gerichtsverfahren erwogen werden wird. Von der diskutierten Pflicht zur Begründung, warum Mediation nicht versucht wurde, sollte abgesehen werden, da insoweit Leerformeln befürchtet werden.
Freya Entringer, Richterin am Oberlandesgericht und Mediatorin
für den Vorstand als Vorsitzende