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Rechtsgrundlagen

1. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003

2. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV), BGBl. II Nr. 47/2004


1. Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG

Inhaltsverzeichnis

Artikel I: Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen
(Zivilrechts-Mediations-Gesetz - «ZivMediatG»)
Artikel II: Änderung des Ehegesetzes
Artikel III: Änderungen der Zivilprozessordnung
Artikel IV: Änderung der Strafprozessordnung
Artikel V: Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel VI: Änderung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001
Artikel VII: Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln II
bis VI

Artikel I
Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen
(Zivilrechts-Mediations-Gesetz - «ZivMediatG»)

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriff
§ 2 Regelungsgegenstand
§ 3 Bezeichnungen

II. Abschnitt:
Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz

§ 4 Einrichtung des Beirats
§ 5 Aufgaben des Beirats
§ 6 Sitzungen des Beirats
§ 7 Ausschuss für Mediation

III. Abschnitt:
Liste der Mediatoren

§ 8 Führung der Liste
§ 9 Voraussetzungen der Eintragung
§ 10 Fachliche Qualifikation
§ 11 Antrag auf Eintragung
§ 12 Prüfung der Voraussetzungen
§ 13 Eintragung
§ 14 Streichung von der Liste

IV. Abschnitt:
Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

§ 15 Allgemeine Rechte und Pflichten
§§ 16 und 17 Pflichten gegenüber den Parteien
§ 18 Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
§ 19 Haftpflichtversicherung
§ 20 Fortbildung
§ 21 Mitteilungspflicht

V. Abschnitt:

§ 22 Hemmung von Fristen

VI. Abschnitt:
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 23 Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§§ 24 und 25 Eintragung in die Liste
§ 26 Zeugnisse
§ 27 Berichtspflicht
§ 28 Streichung von der Liste der Ausbildungseinrichtungen und
Lehrgänge

VII. Abschnitt:

§§ 29 und 30 Verordnungsermächtigungen

VIII. Abschnitt:

§§ 31 und 32 Strafbestimmungen

IX. Abschnitt:

§§ 33 bis 36 Schluss- und Übergangsbestimmungen

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriff

§ 1. (1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien
beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler
Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation
zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von
den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu
ermöglichen.
(2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von
Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen
Zivilgerichte zuständig sind.

Regelungsgegenstand

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirats
für Mediation, die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren,
die Führung dieser Liste, die Voraussetzungen und das Verfahren für
die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen für
Mediation in Zivilrechtssachen, die Führung dieser Liste, die Rechte
und Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie die Hemmung von
Fristen durch die Mediation in Zivilrechtssachen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte
und Pflichten von Angehörigen freier Berufe, auch bei Ausübung im
Rahmen eines Dienstverhältnisses, sowie in die gesetzlichen Aufgaben
der Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt nicht eingegriffen. Gleiches
gilt für die Voraussetzungen der Berufsausübung und die Tätigkeit
der Bewährungshilfe in Strafsachen sowie für die Mitwirkung von
Konfliktreglern am außergerichtlichen Tatausgleich nach § 90g Abs. 3
StPO und § 29a BewHG.

Bezeichnungen

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz
1. von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in
Zivilrechtssachen gemeint;
2. vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene
Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;
3. sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.
(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer
bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder
Bezeichnung zu verwenden.

II. Abschnitt
Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz

Einrichtung des Beirats

§ 4. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Justiz in
Angelegenheiten der Mediation ist ein Beirat für Mediation
einzurichten.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats hat der
Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.
Eine wiederholte Ernennung ist möglich. Zur Vorbereitung der
Ernennung hat der Bundesminister für Justiz Vorschläge einzuholen
1. für zwölf Mitglieder (Ersatzmitglieder) von repräsentativen
Vereinigungen auf dem Gebiet der Mediation;
2. für je ein Mitglied (Ersatzmitglied)
a) vom Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und
Psychologen, vom Österreichischen Bundesverband für
Psychotherapie sowie der Vereinigung der österreichischen
Richter,
b) von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz sowie vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit,
c) von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer
Österreich, der Österreichischen Notariatskammer, dem
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder sowie von der Bundeskammer der
Architekten und Ingenieurkonsulenten;
3. für zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Bereich der
wissenschaftlichen Lehre und Forschung auf dem Gebiet der
Mediation von der Österreichischen Rektorenkonferenz.
(3) Repräsentativ im Sinne des Abs. 2 Z 1 ist eine Vereinigung,
der unter Berücksichtigung des fachlichen Tätigkeitsbereichs eine
ins Gewicht fallende Anzahl an in der Mediation tätigen Mitgliedern
angehört und die bundesweit oder in einem überwiegenden Teil des
Bundesgebiets wirkt.
(4) In die Vorschläge sind möglichst Personen aufzunehmen, die
über praktische Erfahrungen oder theoretische Kenntnisse auf dem
Gebiet der Mediation verfügen. Bedacht zu nehmen ist auch auf eine
Vertretung der Belange jener, die Mediation in Anspruch nehmen oder
hiefür besonders in Betracht kommen.

Aufgaben des Beirats

§ 5. Dem Beirat obliegen
1. die Erörterung von Themen und Fragen, die ihm vom
Bundesminister für Justiz vorgelegt werden, sowie die Abgabe
von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,
2. die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 29
und 30,
3. die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen (§§ 24, 25 und 28)
sowie
4. im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die
Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 12 bis 14).

Sitzungen des Beirats

§ 6. (1) Der Bundesminister für Justiz führt im Beirat den Vorsitz
und beruft diesen zu Sitzungen ein. Dabei kann er sich durch einen
Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen.
(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu.
(3) Beschlüsse fasst der Beirat mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die in
der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre
Auffassung dem Beschluss des Beirats schriftlich anzuschließen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie
haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich
der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der
Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

Ausschuss für Mediation

§ 7. (1) Der Beirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern
für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf
Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern, zu wählen sowie einen
Vorsitzenden und dessen Vertreter zu bezeichnen. Die
Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses.
Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat
der Beirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.
(2) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf
Ersuchen des Bundesministers für Justiz zu Sitzungen einzuberufen.
§ 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
Die Mitglieder haben Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene
Vergütung für ihre Tätigkeiten (§ 30).

III. Abschnitt
Liste der Mediatoren

Führung der Liste

§ 8. Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren
zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die
Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine
Arbeitsanschrift und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der
Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen
Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen.
Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch
kundzumachen.

Voraussetzungen der Eintragung

§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat,
wer nachweist, dass er
1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
2. fachlich qualifiziert ist,
3.vertrauenswürdig ist und
4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.
(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in
welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.

Fachliche Qualifikation

§ 10. (1) Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer
entsprechenden Ausbildung (§ 29) über Kenntnisse und Fertigkeiten
der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen
Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und
Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der
Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in
die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation
in Zivilrechtssachen eingetragen hat.
(2) Bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind jene
Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige bestimmter Berufe,
insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und
Gesundheitspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter,
Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Lebens- und
Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder
Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach, im Rahmen ihrer
Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei
Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.

Antrag auf Eintragung

§ 11. (1) Das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren
wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den
Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach § 8
erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Die Voraussetzungen nach §§ 9 und 10 sind durch entsprechende
Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome,
nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht
gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des
Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen,
die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung
aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft
erscheinen lässt.
(3) Dem Antrag sind eine Darstellung der bisherigen beruflichen
Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges als Mediator, einschließlich
einer Aufstellung der Einrichtungen, bei denen die Ausbildung
absolviert worden ist, anzuschließen.

Prüfung der Voraussetzungen

§ 12. (1) Der Bundesminister für Justiz hat zunächst auf Grund des
Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob beim Bewerber die
Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 vorliegen
und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach § 10
erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind.
Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb
einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte
Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des
Antrags.
(2) Liegt die Voraussetzung nach § 10 nicht offensichtlich vor, so
kann der Bundesminister für Justiz ein Gutachten des Ausschusses für
Mediation einholen.
(3) Der Bundesminister für Justiz und der Ausschuss können den
Bewerber zu einer Anhörung laden. Die ungerechtfertigte
Nichtbefolgung der Ladung gilt als Zurückziehung des Antrags.

Eintragung

§ 13. (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste
erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf
Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen.
Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung
mit Bescheid zu versagen.
(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei
Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die
Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er
bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag
in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für
jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der
Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist
aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den
Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und
keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung
der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der
Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.

Streichung von der Liste

§ 14. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls
nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit
Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur
Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist
oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20
nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt
gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts,
seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu
streichen.
(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu
halten.

IV. Abschnitt
Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 15. (1) Wer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, ist
1. berechtigt, die Bezeichnung "eingetragener Mediator" zu führen;
2. bei Ausübung der Mediation verpflichtet, diese Bezeichnung zu
führen.
(2) Der Mediator darf keine Vergütung für die Vermittlung oder
Empfehlung von Personen zur Mediation geben, nehmen, versprechen
oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot
verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften
können zurückgefordert werden.

Pflichten gegenüber den Parteien

§ 16. (1) Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder
Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder
gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein.
Desgleichen darf ein Mediator in einem Konflikt, auf den sich die
Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder entscheiden. Jedoch
darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen seiner sonstigen
beruflichen Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen Parteien
zur Umsetzung des Mediationsergebnisses tätig sein.
(2) Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig
werden. Er hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der
Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem
Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den
Parteien neutral durchzuführen.
(3) Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung,
insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit
der Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen, in die sie das
Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung
sicherzustellen.

§ 17. (1) Der Mediator hat den Beginn, die Umstände, aus denen
sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie das
Ende der Mediation zu dokumentieren. Als Beginn der Mediation gilt
der Zeitpunkt, zu dem die Parteien übereingekommen sind, den
Konflikt durch Mediation zu lösen. Die Mediation endet, wenn eine
der Parteien oder der Mediator erklärt, sie nicht mehr fortsetzen zu
wollen, oder ein Ergebnis erzielt wurde.
(2) Auf Verlangen der Parteien hat der Mediator das Ergebnis der
Mediation sowie die zu dessen Umsetzung erforderlichen Schritte
schriftlich festzuhalten.
(3) Der Mediator hat seine Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre
nach Beendigung der Mediation aufzubewahren. Auf Verlangen der
Parteien hat er diesen eine Gleichschrift der Aufzeichnungen
auszufolgen.

Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

§ 18. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen
verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst
bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder
ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt
für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen
einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung
tätig sind.

Haftpflichtversicherung

§ 19. (1) Der Mediator hat zur Deckung der aus seiner Tätigkeit
entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei
einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer
abzuschließen und diese während der Dauer seiner Eintragung in der
Liste der Mediatoren aufrechtzuerhalten.
(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
1. auf ihn muss österreichisches Recht anwendbar sein;
2. die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden
Versicherungsfall zu betragen;
3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung
des Versicherers ist unzulässig.
(3) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für
Justiz unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine
Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine
Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet
oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers für Justiz
über solche Umstände Auskunft zu erteilen. Der Mediator hat diesem
den Bestand der Haftpflichtversicherung jederzeit nachzuweisen.

Fortbildung

§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von
fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren,
fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre
nachzuweisen.

Mitteilungspflicht

§ 21. Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich
jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der
Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend
zu ändern.

V. Abschnitt
Hemmung von Fristen

§ 22. (1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation
durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der
Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der
Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.
(2) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung
auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der
Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation
Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung
auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder
von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche
familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes
schriftlich vereinbaren.

VI. Abschnitt
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 23. Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge auf dem Gebiet der Mediation
in Zivilrechtssachen zu führen. Die Liste ist in geeigneter Weise
elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen
wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen
werden.

Eintragung in die Liste

§ 24. (1) Das Verfahren zur Eintragung einer
Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs für Mediation in
Zivilrechtssachen wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des
Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag
kann sich auch auf Teilabschnitte oder einzelne Gebiete der
Ausbildung beziehen.
(2) Der Bewerber hat den Inhalt der Ausbildung, Anzahl und
Qualifikation des Lehrpersonals und die Finanzierung der Einrichtung
oder des Lehrgangs darzutun. Bei einer Ausbildungseinrichtung ist
nachzuweisen, dass die Nachhaltigkeit der Ausbildungstätigkeit
gewährleistet ist.
(3) Ist auf Grund des Nachweises des Bewerbers das Erreichen der
Ausbildungsziele sowie im Fall einer Ausbildungseinrichtung die
Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet, so hat der
Bundesminister für Justiz, erforderlichenfalls nach Befassung des
Beirats, die Ausbildungseinrichtung oder den Lehrgang für die Dauer
von längstens fünf Jahren in die Liste einzutragen. Bewerbern, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit
Bescheid zu versagen.

§ 25. (1) Eine Ausbildungseinrichtung kann frühestens ein Jahr und
spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich
die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre
begehren. Sie bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht
gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die
Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrechtzuerhalten, sind
zulässig.
(2) Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus den
Berichten (§ 27) der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Eignung
weiter gewährleistet ist, und keine der Voraussetzungen nach § 28
vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der
Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Beirat befassen.

Zeugnisse

§ 26. Die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und die
Veranstalter von eingetragenen Lehrgängen haben den Teilnehmern über
die Erreichung der Ausbildungsziele Zeugnisse auszustellen.

Berichtspflicht

§ 27. Zum Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit haben die
eingetragenen Ausbildungseinrichtungen dem Bundesminister für Justiz
bis längstens 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich über Umfang,
Inhalt und Erfolg der Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres zu
berichten.

Streichung von der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 28. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls
nach Einholung eines Gutachtens des Beirats, mit Bescheid eine
Ausbildungseinrichtung oder einen Lehrgang von der Liste zu
streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine der
Voraussetzungen der Eintragung weggefallen ist oder nicht bestanden
hat, die Ausbildungsziele im Wesentlichen nicht erreicht werden,
ausgestellte Zeugnisse wiederholt grobe Unrichtigkeiten enthalten,
eine Ausbildungseinrichtung trotz Mahnung gegen ihre Berichtspflicht
verstößt oder die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit nicht gewährleistet
ist.

(2) Darüber hinaus ist eine Ausbildungseinrichtung oder ein
Lehrgang im Fall eines Verzichts oder wegen Ablaufs der Frist (§ 25
Abs. 1) von der Liste zu streichen.

(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu
halten.

VII. Abschnitt
Verordnungsermächtigungen

§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des
Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die
Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt
werden.
(2) Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach
einzelnen Ausbildungsinhalten, mit 200 bis 300, der
anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten
festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen
1. der theoretische Teil:
a) eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der
Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und
Leitbilder;
b) Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter
besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und
lösungsorientierter Ansätze;
c) Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der
Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der
Gesprächsführung und Moderation unter besonderer
Berücksichtigung von Konfliktsituationen;
d) Konfliktanalysen;
e) Anwendungsgebiete der Mediation;
f) Persönlichkeitstheorien und psychosoziale
Interventionsformen;
g) ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des
Mediators;
h) rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der
Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten, die für eine
Mediation besonders in Betracht kommen;
2. der anwendungsorientierte Teil:
a) Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in
Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen,
Simulation und Reflexion;
b) Peergruppenarbeit;
c) Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der
Praxissupervision im Bereich der Mediation.
(3) Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei
dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu
berücksichtigen (§ 10).

§ 30. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats
durch Verordnung die angemessene Vergütung für den Vorsitzenden und
die Mitglieder des Ausschusses unter Bedachtnahme auf den mit deren
Tätigkeit verbundenen Aufwand festzulegen.

VIII. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 31. (1) Wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und
Vertraulichkeit (§ 18) Tatsachen offenbart oder verwertet und
dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom
Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder
Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein
berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an
Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

§ 32. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis
zu 3 500 Euro zu bestrafen,
1. wer sich unbefugt als eingetragener Mediator bezeichnet oder
eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung führt,
2. wer den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 16, 17, 19, 21 und 27
zuwiderhandelt.

IX. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
(3) Der VI. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Anträge nach § 11 können ab 1. März 2004 gestellt und
bewilligt werden; die Eintragung in die Liste wird erst ab 1. Mai
2004 wirksam.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag
der Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag
des In-Kraft-Tretens der jeweils maßgebenden Bestimmung in Kraft.

§ 34. Wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf
Eintragung in die Liste der Mediatoren stellt und eine theoretische
und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß
von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn
auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach § 29
gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert.

§ 35. (1) Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die
Tätigkeit eingetragener Mediatoren nicht anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel II
Änderung des Ehegesetzes

Das Ehegesetz vom 6. Juli 1938, dRGBI. I S 807, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:

§ 99 entfällt samt Überschrift.

Artikel III
Änderungen der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt
geändert:

1. In § 204 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Hiebei ist, wenn dies zweckmäßig erscheint, auch auf Einrichtungen
hinzuweisen, die zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten geeignet
sind."

2. § 320 Z 4 lautet:

"4. eingetragene Mediatoren nach dem
Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in
Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut
oder sonst bekannt wurde."

3. § 460 Z 7a wird aufgehoben.

Artikel IV
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird wie folgt
geändert:

§ 152 Abs. 1 Z 5 lautet:

"5. Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer,
eingetragene Mediatoren nach dem
Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, sowie
Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen
Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft bekannt geworden ist."

Artikel V
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 7 wird das Zitat "Tarifpost 14 Z 3, 4 und 5" durch das
Zitat "Tarifpost 14 Z 3 bis 5 und 8 bis 10" ersetzt.

2. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt im Fall des § 4 Abs. 6 letzter Halbsatz, wenn die
Einziehung erfolglos geblieben ist."

3. Tarifpost 14 wird wie folgt geändert:

Nach Z 7 werden folgende Z 8 bis 10 angefügt:
"8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der
Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für
Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung
(§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) ... 240 Euro
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für
Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
a) von Ausbildungseinrichtungen ..................... 960 Euro
b) von Lehrgängen ................................... 480 Euro
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung
in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und
Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen
(§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) .. 960 Euro"

4. Dem Artikel VI wird nach Z 17 folgende Z 18 angefügt:

"18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2004
in Kraft.

Artikel VI
Änderung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001

Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000,
wird wie folgt geändert:

Artikel XVI entfällt.

Artikel VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln II bis VI

§ 1. Die Artikel II bis IV und VI dieses Bundesgesetzes treten mit
1. Mai 2004 in Kraft.

§ 2. Die bisher geltenden Fassungen des § 320 Z 4 ZPO, des § 152
Abs. 1 Z 5 StPO, des § 99 EheG und des Art. XVI KindRÄG 2001 sind
auf Mediationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
begonnen wurden, weiter anzuwenden.

§ 3. Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zum
In-Kraft-Treten eines neuen Außerstreitgesetzes gilt die in § 230
Abs. 2 AußStrG enthaltene Verweisung auf § 460 Z 7a ZPO als
Verweisung auf § 204 Abs. 1 erster und zweiter Satz ZPO in der
Fassung dieses Bundesgesetzes.

§ 4. Mit der Vollziehung der Artikel II bis IV und VI dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der
Vollziehung des Artikels V der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.



2. Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV

Allgemeines

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung
1. von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
2. vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;
3. sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

Ausbildungsziel

§ 2. Ziel der Ausbildung zum Mediator ist die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung der Mediation erforderlich sind.

Umfang

§ 3. Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.

Inhalt

§ 4. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst die jeweils in Teil 1 der Anlagen und die anwendungsorientierte Ausbildung die jeweils in Teil 2 der Anlagen angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmaß.
(2) Die anwendungsorientierte Ausbildung umfasst auch die praktische Umsetzung der theoretischen Ausbildungsinhalte unter Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden.
(3) Theoretische Ausbildung darf mit anwendungsorientierter Ausbildung verbunden werden, doch sind die theoretischen und die anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte in den Zeugnissen getrennt anzuführen.

Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

§ 5. Das nach der Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall gemäß § 10 Abs. 2 ZivMediatG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt
1. hinsichtlich der Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
2. hinsichtlich der Eintragung von Mediatoren mit 1. März 2004 in Kraft.
(3) § 34 ZivMediatG bleibt unberührt.